Die Situation in Deutschland
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 02.07.2013 (Aktenzeichen 24 W (pat) 520/11) entschieden, dass der Begriff „SUZUKI“ eine beschreibende Angabe für musikpädagogische Tätigkeiten darstellt und daher in Deutschland nicht als Marke durchsetzbar ist.
Deshalb darf das Wort „SUZUKI“ von jedermann
im Zusammenhang mit musikalischer Lehrpädagogik und Ausbildung
frei benutzt werden.





