Präambel

Das Gedankengut des Pädagogen Shinichi Suzuki (1898 – 1998) ist Grundlage der Arbeit der DSG. Die Bewahrung und Weiterentwicklung seiner Muttersprachen-Methode sowie die Anpassung an europäische traditionelle Strukturen im Bereich des Musikinstrumental-Unterrichts sind Aufgaben des Vereins.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Deutsche Suzuki Gesellschaft e.V., gegründet 1983 (DSG) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nummer VR 3400 eingetragen.

2. Er hat seinen Verwaltungssitz in Sankt Augustin und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist von überörtlicher Bedeutung. Ihm gehören in erster Linie Mitglieder aus deutschsprachigen Ländern an. Auf Grund der Internationalität der Suzuki-Methode ist der Verein für Angehörige aller Nationen offen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Vereinszweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf den Gebieten Kunst und Musik, insbesondere auf dem Gebiet der Musik nach der Methode von Professor Dr. h.c. Shinichi Suzuki.

2. Die Förderung des Deutschen Suzuki Instituts (DSI) mit eigenständiger künstlerisch-pädagogischer Leitung.

Die Aufgaben des Deutschen Suzuki Instituts sind:

– Lehreraus- und Fortbildung in der Suzuki Methode;
– Herausgabe und Verbreitung von Informationsmaterial und eines Newsletters;
– Pflege des internationalen Erfahrungsaustausches sowie Ausbau und Förderung der Arbeitsgemeinschaft “International Music Teachers Exchange“ (IMTEX);
– Weitere Maßnahmen, die der Sicherung der Qualitätsmaßstäbe und der Förderung des Vereinszweckes dienlich sind;
– Vorschläge für die Vergabe von Stipendien zu Gunsten bedürftiger Teilnehmer der Lehrerkurse sowie Bezuschussung der Unterrichtskosten von förderungswürdigen bedürftigen Suzuki-Schülern;
– Anschaffung von Leihmusikinstrumenten für bedürftige Suzuki-Schüler;
– Einrichtung eines Suzuki-Archivs und einer Suzuki-Bibliothek.

3. Errichtung und Betrieb von Suzuki-Musikschulen.

Deren Statuten und Arbeitsprogramm werden gemeinsam mit dem DSI aufgestellt.
Die Aufgaben der Suzuki-Musikschulen sind unter anderem:

– Kinderunterricht nach den Inhalten der Lehrerausbildung des DSI;
– Erstellung konkreter Unterrichtsprogramme in Zusammenarbeit mit dem DSI. Inhalte dieser Programme sind u. a. die flexiblen Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Vorbereitung von Konzerten, Workshops, Rundfunk- und Fernsehauftritten) und die fachlichen Dokumentationen der Suzuki-Arbeit (Erarbeitung und Erprobung neuer Unterrichtsmaterialien, Veröffentlichungen usw.);
– Gewährung von Hospitationsmöglichkeiten und Durchführung von Unterrichtspraktika für Teilnehmer der Lehrerkurse des DSI;

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.

a. ordentliche Mitglieder („Vollmitglieder“)
b. korrespondierende Mitglieder („Fördermitglieder“)

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vorstands zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zur Aufnahme in den Verein. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2. Personen, die an der Suzukilehrer-Ausbildung der DSG teilnehmen, sind zur Mitgliedschaft im Verein verpflichtet. Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt, Mitglied in einer anderen nationalen Suzuki-Vereinigung ist oder die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft IMTEX besitzt.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer natürlichen Person oder Liquidation eines Personenzu-sammenschlusses, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung, die an den 1. Vorsitzenden des Vorstands zu richten ist. Er ist nur unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei dem 1. Vorsitzenden maßgebend. Bestehende Beitragsverpflichtungen erlöschen durch den Austritt nicht.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise die Interessen des Vereins verletzt, sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Maßnahmen der Vereinsorgane handelt. Das Mitglied hat ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
2. Die Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestätigt oder neu beschlossen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der künstlerisch-pädagogische Beirat

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister

2. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder sein.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

5. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

6. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung des Vereins befugt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der 1. Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung einladen. Die Beschlussfähigkeit setzt die Teilnahme mindestens zweier Vorstandsmitglieder voraus.

3. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt.

5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende als dessen Stellvertreter.

6. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der  ordentlichen Mitgliederversammlung legt er Tätigkeitsberichte und den Kassenbericht für den vergangenen Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung sowie einen Entwurf des Geschäftsplans für das laufende Geschäftsjahr vor. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern oder zu ergänzen, als dies durch behördliche Auflagen erforderlich wird. Er hat derartige Änderungen oder Ergänzungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztgenannte Adresse des Mitglieds. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Neuwahl des Vorstands.
d) Festsetzung über die Höhe der Vereinsbeiträge.
e) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung und deren Änderung.
f)  Festsetzung und Abänderung der Satzung.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
h) Entscheidung über von Mitgliedern gestellte Anträge.
i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Vollmitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich (§ 33 BGB). Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Korrespondierende Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung weder das aktive noch das passive Stimmrecht.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden der Deutschen Suzuki Gesellschaft e.V. zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassengeschäfte

Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat insbesondere

a) über die Einnahmen und Ausgaben unter Beachtung der § 140 ff. der Abgabenordnung ordnungsgemäß Aufzeichnungen zu führen,
b) die Jahresabrechnung zu erstellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen,
c) ein Verzeichnis über das Vereinsvermögen zu führen.

§ 10 Schriftliche Vereinsarbeit

1. Alle Niederschriften über die Versammlungen des Vereins sind vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht, so dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 11 Künstlerisch-pädagogischer Beirat

1. Die Lehrerausbilder (Teacher Trainer) und Dozenten der Lehrerkurse bilden den künstlerisch-pädagogischen Beirat.

2. Der Beirat trifft sich bei Bedarf zu Arbeitstreffen und ist durch den Vorstand einzuladen. Arbeitstreffen sowie die Einladung dazu sind auch im Wege elektronischer Medien möglich.

3. Er berät das künstlerisch-pädagogische Arbeitsprogramm des Deutschen Suzuki Instituts.

4. Er fördert in der Öffentlichkeit und gegenüber den am musikpädagogischen Leben Beteiligten die Belange des Deutschen Suzuki Instituts.

5. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziff. 3, Absatz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren benannt. Für Beschlüsse der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§ 47 ff.).

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Studienstiftung des deutschen Volkes e.V., Ahrstr.41, 53175 Bonn.

§ 13

Bei allen Fragen, in denen diese Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, ist die Entscheidung des 1. Vorsitzenden solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit endgültig geregelt hat. Bezüglich der Abstimmung gelten die §§ 32, 33 und 41 des BGB.

Remscheid, den 30.10.2016
Deutsche Suzuki Gesellschaft e.V.