{"id":3772,"date":"2012-09-14T17:54:02","date_gmt":"2012-09-14T15:54:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.germansuzuki.com\/?p=3772"},"modified":"2012-09-14T18:37:14","modified_gmt":"2012-09-14T16:37:14","slug":"entwurf-fur-umsatzsteueranderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.germansuzuki.de\/?p=3772","title":{"rendered":"Entwurf f\u00fcr Umsatzsteuer\u00e4nderung"},"content":{"rendered":"<p>Seit einiger Zeit beunruhigt ein Gesetzentwurf im Bereich Umsatzsteuer viele Privatmusiklehrer, die selbst\u00e4ndig arbeiten. Es sind Petitionen zur Pr\u00e4sentation beim Deutschen Bundestag im Umlauf, die f\u00fcr wesentliche \u00c4nderungen in diesem Entwurf pl\u00e4dieren.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich noch nicht um ein geltendes Gesetz handelt, so bedroht allein die Existenz eines solchen Entwurfes die Berufsaussichten vieler privater Musiklehrer.<\/p>\n<p>Damit wir keine falschen oder zu stark vereinfachten Wertungen abgeben, zitieren wir hier nachstehend die Fachzeitschrift \u201eDeutsches Steuerrecht\u201c, das Organ der Bundessteuerberaterkammer. Diese besch\u00e4ftigt sich aktuell mit der Thematik \u201egeplante Umsatzsteuer\u00e4nderungen ab Januar 2013 u. a. f\u00fcr Privatmusiklehrer\u201c und wertet die vorgesehenen Neuerungen differenziert und unemotional.<\/p>\n<p>Unsere Bef\u00fcrchtungen hinsichtlich der Nachteile dieses Gesetzentwurfes f\u00fcr unsere privat arbeitenden Suzukilehrer und Teacher Trainer werden durch diese Ausf\u00fchrungen best\u00e4rkt. Der Begriff \u201eUnternehmer\u201c meint in unserem Bereich einen selbst\u00e4ndigen Privatmusiklehrer.<\/p>\n<p><strong>Der Vorstand der DSG hat sich der <a href=\" https:\/\/epetitionen.bundestag.de\/petitionen\/_2012\/_08\/_01\/Petition_26229.html\">Petition des Deutschen Tonk\u00fcnstlerverbandes<\/a> angeschlossen und m\u00f6chte den Mitgliedern der DSG das Gleiche empfehlen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Dies ist bis zum 20. September 2012 noch m\u00f6glich.<\/span> Jede Stimme z\u00e4hlt!<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Fachzeitschrift<em> <strong>Deutsches Steuerrecht<\/strong> <\/em>(DStR 36\/2012),<em> <\/em>Seite 1789:<\/p>\n<p><strong>2.2.3.1 Bescheinigungsverfahren <\/strong><\/p>\n<p>Das bisherige Bescheinigungsverfahren soll in der Neufassung gestrichen werden. Mit dieser Abschaffung des \u201eexternen\u201c Bescheinigungsverfahrens w\u00e4re die Finanzverwaltung f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen der Steuerbefreiung alleine zust\u00e4ndig. Bisher mussten die Finanz\u00e4mter die ausgestellten Bescheinigungen als Grundlagenbescheid i. S. des \u00a7 175 AO &#8211; ggf. gegen die eigene rechtliche W\u00fcrdigung &#8211; gelten lassen.<\/p>\n<p>Der Wegfall soll &#8211; so die Entwurfsbegr\u00fcndung &#8211; zum Abbau von B\u00fcrokratieaufwand und zu mehr Rechtssicherheit f\u00fchren. Da einer ausgestellten Bescheinigung bisher jedoch zumindest Indizwirkung daf\u00fcr zukam, dass die bescheinigten Leistungen nicht den Charakter einer blo\u00dfen Freizeitgestaltung hatten, tr\u00e4gt der Unternehmer nach der geplanten\u00a0 Regelung nun alleine das vollst\u00e4ndige Risiko des Nachweises einer Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Die weitgefasste Formulierung in \u00a7 4 Nr. 21 Satz 2 UStG-E, dass eine vergleichbare Zielsetzung gegeben sein soll, wenn die Leistungen geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle F\u00e4higkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, d\u00fcrfte den Unternehmern bei der Abgrenzung nicht wirklich weiterhelfen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierzu erg\u00e4nzende Anweisungen herausgegeben wird, damit in der Praxis die angek\u00fcndigte Rechtssicherheit auch wirklich wahrgenommen werden kann.<\/p>\n<p><strong>2.2.3.2 Selbst\u00e4ndige Dozenten <\/strong><\/p>\n<p>Selbst\u00e4ndige Dozenten k\u00f6nnen nach der geplanten Gesetzesregelung zum einen als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung und zum anderen in der Eigenschaft als Privatlehrer auftreten. Privatlehrer sollen ausweislich der Entwurfsbegr\u00fcndung nicht die selbst\u00e4ndigen Lehrkr\u00e4fte sein, die im Rahmen der von einer anderen Einrichtung angebotenen Lehrveranstaltungen Leistungen erbringen, da sich das Merkmal \u201eprivat\u201c nicht auf die Person des Lehrers, sondern die Erteilungsform des Unterrichts beziehe (Leistender Unternehmer in Beziehung zu den Teilnehmern ist die Einrichtung, nicht der Dozent). Bei an anderen Einrichtung t\u00e4tigen, selbst\u00e4ndigen Dozenten soll vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung zu pr\u00fcfen sein und nicht die Eigenschaft als Privatlehrer.<\/p>\n<p>Bisher hatte der an einer beg\u00fcnstigten Einrichtung selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Lehrer die Beg\u00fcnstigung seiner Unterrichtsleistungen i. S. von \u00a7 4 Nr. 21 Buchst. b UStG durch Vorlage einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen (Abschn. 4.21.3. Abs. 3 bis 5 UStAE). Nach der Entwurfsbegr\u00fcndung sollen selbst\u00e4ndige Dozenten nach Wegfall der Bescheinigung den Nachweis in geeigneter Weise erbringen. Der Unternehmer ist demnach grunds\u00e4tzlich frei in der Nachweisform. Exemplarisch f\u00fchrt die Entwurfsbegr\u00fcndung eine Dokumentation durch eine Best\u00e4tigung der Bildungseinrichtung auf. Aus dieser m\u00fcsse dann hervorgehen, dass die Einrichtung die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 21 UStG selbst erf\u00fclle und der vom Dozenten erteilte Unterricht im beg\u00fcnstigten Bereich der Einrichtung erfolge. Da die Bildungseinrichtungen aber selbst auch keine \u201eoffiziellen\u201c Bescheinigungen mehr von den zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden erteilt bekommen, sollten diese nicht ohne Weiteres einem Dritten gegen\u00fcber das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bescheinigen, da sich die Einrichtungen sonst, wenn sich nachtr\u00e4glich herausstellen sollte, dass \u00a7 4 Nr. 21 UStG-E doch nicht erf\u00fcllt ist, ggf. mit Regressanspr\u00fcchen von Seiten der selbst\u00e4ndigen Lehrer auseinanderzusetzen h\u00e4tten. Etwas anderes gilt, sofern der Bildungseinrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 21 UStG-E im Rahmen einer verbindlichen Auskunft (\u00a7 89 AO) vom Finanzamt best\u00e4tigt worden ist. Dann sollte die Einrichtung in der Best\u00e4tigung f\u00fcr den selbst\u00e4ndigen Dozenten auf die verbindliche Auskunft hinweisen.<\/p>\n<p>Zu den vergleichbaren Einrichtungen sollen zudem auch solche Leistungen z\u00e4hlen, die der als freier Mitarbeiter an einer beg\u00fcnstigten Einrichtung selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Lehrer nicht h\u00f6chstpers\u00f6nlich erbringt, sondern wiederum an einen selbst\u00e4ndigen Dozenten unterbeauftragt (Subunternehmerleistungen). Die Bundesregierung greift damit offensichtlich die BFH-Entscheidung (BFH 11.23.8.2007, V R 10\/05, a. a. O.) zu Subunternehmerleistungen auf und setzt sich \u00fcber diese hinweg, in dem er verf\u00fcgt, dass mit der Neuregelung eine Beg\u00fcnstigung der Leistungen der Bildungseinrichtung einerseits sowie des Haupt- und des Subunternehmers andererseits einherginge.<\/p>\n<p><strong>2.2.4 Privatlehrer <\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 4 Nr. 21 Satz 1 UStG-E soll auch die Bildungsleistungen von Privatlehrern beg\u00fcnstigen. Die Bundesregierung setzt damit Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL in nationales Recht um.<\/p>\n<p>Inwiefern diese Regelung in der Praxis Anwendung findet, ist jedoch unklar. Den Ausf\u00fchrungen zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass Privatlehrer diejenigen Lehrer sein sollen, die f\u00fcr eigene Rechnung, in eigener Verantwortung und in eigener Person Unterricht erbringen. Sofern diese Merkmale erf\u00fcllt sind, d\u00fcrfte bereits eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i. S. des \u00a7 4 Nr. 21 Satz 1 und 2 UStG-E vorliegen. Die Eigenschaft als Privatlehrer d\u00fcrfte deshalb regelm\u00e4\u00dfig ins Leere laufen. Die Aufnahme der Privatlehrer in den Gesetzestext d\u00fcrfte auf die Tatsache zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass der Gesetzgeber m\u00f6glichst l\u00fcckenlos das Unionsrecht \u00fcbernehmen m\u00f6chte, um einer etwaigen Kritik in Bezug auf eine Unionsrechtswidrigkeit der Neuregelung von Anfang an entgegenzutreten.<\/p>\n<p><strong>2.3 Auswirkungen der Neuregelung <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die ab dem 1.1.2013 erbrachten Fortbildungsleistungen, insbesondere im Rahmen von Tages- oder Kurzseminaren, bedeutet die k\u00fcnftige Umsatzsteuerbefreiung einen Systemwechsel. Mit der neuen Steuerbefreiung auf der Ausgangsseite verliert der Unternehmer auf der Eingangsseite gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch das Recht zum Vorsteuerabzug. Preise f\u00fcr Seminarveranstaltungen m\u00fcssen deshalb von Grunde auf neu kalkuliert werden.<\/p>\n<p>Die von der Bundesregierung angepriesene Kostenreduzierung im Bereich der Bildungsleistungen darf zumindest im Bereich der Fortbildung angezweifelt werden. Teilnehmer von diesen Veranstaltungen sind gr\u00f6\u00dftenteils Unternehmer bzw. deren Arbeitnehmer. Die vom Seminarveranstalter berechnete Umsatzsteuer ist in diesen F\u00e4llen bisher auf Seiten des Leistungsempf\u00e4ngers regelm\u00e4\u00dfig \u201ekostenneutral\u201c als Vorsteuer abzugsf\u00e4hig. Ausnahmen bilden lediglich die Kunden, die selbst vorsteuersch\u00e4dliche Ausgangsums\u00e4tze t\u00e4tigen (Banken, Versicherungen etc.). Die weiterberechnete und regelm\u00e4\u00dfig beim Kunden \u201ekostenneutrale\u201c Ausgangsumsatzsteuer erm\u00f6glichte der Bildungseinrichtung jedoch bisher aus Eingangsleistungen den (vollen) Vorsteuerabzug. Mit der geplanten Neuregelung\u00a0 entf\u00e4llt diese M\u00f6glichkeit, so dass aus Investitionskosten keine Vorsteuer mehr gezogen werden kann (z. B. aus Geb\u00e4udeunterhaltungskosten, Reisekosten, Materialkosten, Werbekosten, Anmietung oder Ankauf von Betriebsanlagen wie Beamer und Beschallungsvorrichtungen etc.). Diese nicht mehr abzugsf\u00e4hige Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen ist zuk\u00fcnftig bei der Preiskalkulation mit einzubeziehen. Lediglich aus Aufwendungen, die unmittelbar f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze bezogen werden, kann weiterhin die Vorsteuer geltend gemacht werden (z. B. Verpflegungsleistungen).<\/p>\n<p>Bei bereits get\u00e4tigten, l\u00e4ngerfristigen Investitionen (z. B. Immobilien oder bewegliches Anlageverm\u00f6gen) ist zu beachten, dass aufgrund der ab dem 1.1.2013 eintretenden Nutzungs\u00e4nderung (steuerfrei anstatt steuerpflichtig) eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse i. S. des \u00a7 15a UStG eintreten kann. Insofern ist zu pr\u00fcfen, ob f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die mit (anteiligem) Vorsteuerabzug angeschafft\/hergestellt wurden, der Berichtigungszeitraum i. S. des \u00a7 15a Abs. 1 UStG noch l\u00e4uft und Steuern an das Finanzamt zur\u00fcck zu zahlen sind. Auch diese &#8211; ggf. \u00fcber Jahre erfolgende &#8211; Kostenbelastung sollte ab dem 1.1.2013 bei der Preisfindung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Zu der gleichen \u201e\u00a7 15a UStG &#8211; Problematik\u201c kann es auch bei Vermietungsunternehmern kommen, die ihre Immobilien bisher unter Aus\u00fcbung der Option gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG steuerpflichtig an Fortbildungsinstitute vermieten und bei Anschaffung\/Herstellung der Immobilie einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hatten. Die Option ist nach \u00a7 9 Abs. 2 UStG ist nur m\u00f6glich, wenn der Mieter in den angemieteten R\u00e4umen ausschlie\u00dflich vorsteuerunsch\u00e4dlich Ausgangsums\u00e4tze erwirtschaftet (vgl. f\u00fcr sch\u00e4dliche Ums\u00e4tze im geringem Umfang Abschn. 9.2. Abs. 3 UStAE). Sofern die Bildungseinrichtungen als Mieter nach der geplanten Neuregelung ab dem 1.1.2013 nicht nur im geringen Umfang steuerfreie, vorsteuersch\u00e4dliche Ausgangsums\u00e4tze erzielen, k\u00f6nnen die Vermieter die Option nicht (mehr) aus\u00fcben (Ausnahmen sind Altobjekte i. S. des \u00a7 27 Abs. 2 UStG). In diesen F\u00e4llen verlieren auch die Vermieter ihr Vorsteuerabzugsrecht aus laufenden Kosten bzw. m\u00fcssen vor Steuern gem\u00e4\u00df \u00a7 15a UStG aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zur\u00fcckzahlen, so dass die Mieten ggf. neu zu kalkulieren sind und zu Mehrkosten bei den Bildungseinrichtungen f\u00fchren werden.<\/p>\n<p><strong>3. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere bei Unternehmern, die berufliche Fortbildung (im Rahmen von Tagesseminaren) betreiben, werden sich aufgrund der geplanten Gesetzes\u00e4nderung zum 1.1.2013 erhebliche \u00c4nderungen ergeben. Durch den mit der Steuerbefreiung auf der Ausgangsseite einhergehenden Verlust des Vorsteuerabzugs auf der Eingangsseite kommt es zu einer ge\u00e4nderten Kostenstruktur. Ob mit der Ausdehnung des Befreiungstatbestandes tats\u00e4chlich ein g\u00fcnstigerer Zugang zu Bildungsleistungen einhergeht, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>Sicherlich ist der Wegfall des externen Bescheinigungsverfahrens ein Schritt in Richtung B\u00fcrokratieabbau, doch bieten die neuen Begrifflichkeiten \u201evergleichbare Zielsetzung\u201c und \u201eFreizeitgestaltung\u201c weiterhin genug Z\u00fcndstoff. Wer in seinem Einzelfall Rechtssicherheit haben m\u00f6chte, dem kann man &#8211; auch nach der Gesetzes\u00e4nderung &#8211; nur raten, bei seinem FA eine verbindliche Auskunft (\u00a7 89 Abs. 2\u00a0 AO) einzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit einiger Zeit beunruhigt ein Gesetzentwurf im Bereich Umsatzsteuer viele Privatmusiklehrer, die selbst\u00e4ndig arbeiten. 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